Müssen Kryptowährungen in Deutschland versteuert werden?

Kryptowährung Steuern

In Deutschland gehört die Kryptowährung zu den sonstigen Wirtschaftsgütern. Wird die Währung verkauft, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Somit müssen die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Beim Verkauf nach der Spekulationsfrist bleiben die Gewinne bis zu einer Freigrenze von 600 Euro steuerfrei. Die Spekulationsfrist dauert ein Jahr.

Was passiert, wenn die Coins einfach nur gehalten werden?

Um Steuern zu sparen, ist es sinnvoll, dass die Kryptowährung nach dem Kauf ein Jahr lang gehalten wird. Dadurch können Steuern gespart werden. In diesem Fall wäre der Gewinn einer Veräußerung nicht steuerpflichtig. Auch für andere Wirtschaftsgüter wurde durch §23 EStG eine Haltefrist von einem Jahr festgelegt. Dadurch sind private Verkäufe nur dann steuerpflichtig, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf ein Zeitraum von unter einem Jahr liegt. Die Haltefrist spielt eine große Rolle. Sie sollte auch dann beachtet werden, wenn man die Coins von einer Wallet auf eine andere übertragen möchte. Die Einhaltung der Frist muss immer eindeutig nachgewiesen werden. Das Verfahren sollte nicht durch die Vermischung der Coins auf einer Exchange oder einem Wallet durcheinander geraten. Das sollte vor allem von Verkäufern beachtet werden, die kurzfristige An- und Verkäufe sowie langfristige Anlagen planen. Die Jahresfrist gilt nur für private Käufer und nicht für gewerblich tätige Händler.

Welcher Steuersatz gilt bei einem Verkauf der Kryptowährung?

Alle Einkünfte, die aus einem privaten Veräußerungsgeschäft stammen, unterliegen der Einkommenssteuer. Hier gilt ein progressiver Steuersatz. Das hat zur Folge, dass sich die Steuerhöhe immer nach der Höhe der Gesamteinkünfte richtet. Bei besonderen Geschäften wie beim Verkauf von Token oder einem Future-Handel gilt die Abgeltungssteuer von 25%, wenn die sie unmittelbar an einem Kapitalgeschäft beteiligt sind. Wird bei hohen Gewinnen der persönliche Steuersatz berechnet, kann dass wie im Jahr 2017 schnell zu einem Spitzensteuersatz von bis zu 42% kommen. In einigen Fällen wurde sogar der Reichensteuersatz von 45% erreicht. Bei der Steuerberechnung muss der erzielte Gewinn durch den Verkauf von Kryptowährungen in der Anlage SO unter der Rubrik „Andere Wirtschaftsgüter“ eingetragen werden.

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Detaillierte Aufstellung aller Käufe und Verkäufe

Vorteilhaft ist, dass Verluste aus einem Veräußerungsgeschäft mit den Gewinnen verrechnet werden kann. Sie können auch je nach Bedarf für ein Jahr vor- oder zurückgetragen werden. Sollten die Coins aber durch eine Insolvenz der Börse oder durch den Verlust eines Datenträgers verloren gegangen sein, hat der Anleger Pech gehabt. Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft kann der Totalverlust der Coins nicht abgezogen werden. Wenn in einem Jahr viele Kryptowährung Trades getätigt wurden, kann das Ausfüllen der Steuererklärung sehr schwierig werden. Die Angabe der kompletten Summe aller Veräußerungsgewinne sowie die Angaben zur Börse reicht dem Finanzamt nicht aus. Die Behörde muss immer in die Lage versetzt werden, alle steuerlichen Sachverhalte nachvollziehen und prüfen zu können. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass dem zuständigen Finanzamt eine detaillierte Transaktionshistorie zur Verfügung gestellt wird. Das kann bei aktiven Verkäufern zwar etwas aufwändig sein, sollte dem Anleger aber die Mühe wert sein. Dadurch können Fehler oder Missverständnisse vermieden werden.

Damit das Finanzamt eine gute Übersicht über die An- und Verkäufe erhält, sollte eine chronologische Reihenfolge zur Verfügung gestellt werden. Sollte die Steuererklärung durch einen Steuerberater gemacht werden, müssen ihm alle Daten zur Verfügung gestellt werden. Umso detaillierter alle Informationen und Daten vorliegen, umso besser ist es. Zur Übermittlung können die CSV-Daten verwendet werden, die Anleger von den Börsenportalen erhalten. Auch Screenshots oder Downloads der Wallets können übermittelt werden, um dem Steuerberater die Prüfung des Steuersachverhalts zu erleichtern. Mit einem Tabellenprogramm kann der Steuerberater alle Daten problemlos aufbereiten. Hierbei müssen natürlich immer die steuerlichen Aspekte im Einzelfall beachtet werden.

Was muss beim Staking versteuert werden?

Kryptowährungen sind als Einkunftsquelle immer beliebter. Das Staking funktioniert ähnlich wie ein Sparbuch oder Tagesgeldkonto. Der Anleger übergibt einen Teil seiner Anlage zur Verwahrung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in ein Staking Pool. Hierfür erhalten sie als Bonus einen sogenannten Staking Reward. Je nach Plattform kann die Belohnung sehr unterschiedlich hoch ausfallen. Die steuerliche Beurteilung der Staking oder Block Rewards ist aktuell noch etwas kompliziert, da die Gesetzeslage sehr dünn ist. Liegt eine Gewerblichkeit nach deutschem Recht vor, werden die Prämien als gewerbliche Einkünfte gewertet. Das ist aber nicht richtig, da beim Staking der Anleger keine Verfügungsgewalt über seine Coins hat. Aus diesem Grund sollte ein Widerspruch eingelegt werden, wenn die Finanzverwaltung eine gewerbliche Einordnung vorgenommen hat. Durch §22 Nr. 3 EStG können die Gewinne des Stakings auch als Einkünfte aus sonstigen Leistungen angesehen werden. Eine Versteuerung der Einnahmen ist nur notwendig, wenn die Freigrenze von 256 Euro überschritten wurde. In diesem Fall werden die Staking Prämien nach dem persönlichen Steuersatz besteuert.

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Was muss beim Mining versteuert werden?

Beim Mining handelt es sich um das Schürfen von Kryptowährungen mithilfe einer komplizierten Rechenoperation. Durch sie können Transaktionen im Bitcoin-Netzwerk legitimiert werden. Anschließend werden sie in einem Block bzw. Kontenbuch eingetragen. Ein kleiner Nachteil ist, dass durch das Mining ein hoher Energieverbrauch anfällt. Zusätzlich wird eine stabile IT-Infrastruktur benötigt. Beim Mining muss der Schürfer beweisen, dass es sich hierbei nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Auf Dauer ist es in Deutschland für private Personen durch die hohen Hardware- und Stromkosten etwas schwieriger, dauerhaft Gewinne zu erzielen. Das ist auch der Grund dafür, dass eine gewerbliche Behandlung nicht begründet werden kann. Wenn man nur gelegentlich ein Mining von Kryptowährungen betreibt, gelten die Gewinne als sonstige Leistungen und sind nach §22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Die Steuerpflicht beginnt aber erst bei einer Einnahme von über 256 Euro pro Jahr. Niedrigere Einnahmen obliegen der Freigrenze.

Wenn man mit dem Mining richtig Geld verdienen möchte, ist es ratsam, sich vorab selbstständig zu machen. Als gewerblicher Miner gelten Personen, die mit ihrer Schürftätigkeit Gewinne erzielen möchten. Es muss nachgewiesen werden, dass es sich beim Mining um eine wiederholende Tätigkeit handelt. Handelt es sich dagegen um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, muss es sich um eine Betätigung handeln, die öffentlich oder gegen Bezahlung angeboten wird. Der Beruf eines Krypto Miners fällt unter die gewerblichen Tätigkeiten und nicht unter die Freiberufe. Somit ist die Anmeldung eines Gewerbes notwendig. Eine Gewerbesteuer muss nur gezahlt werden, wenn die jährliche Freigrenze von 24.500 Euro überschritten wird.

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