Wie kann man eine insolvente Firma noch retten?

Was ist eine Insolvenz gemäß § 17 der Insolvenzordnung?

Das Thema „Insolvenzen“ wurde nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie immer größer. Die Pandemie hat vielen Unternehmen und Privatpersonen den letzten Schlag gegeben und in die Insolvenz getrieben. Der Begriff „Insolvenz“ bedeutet, dass eine natürliche oder juristische Person zahlungsunfähig und als Schuldner keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger begleichen kann.

Das Wort „Gläubiger“ kommt vom lateinischen „credere“, was übersetzt „glauben“ bedeutet, und beschreibt Institutionen, die dem Schuldner eine Leistung in Erwartung der Zurückerstattung überlassen. Aufgrund der italienischen Begriffsanlehnung „creditore“ und der außerjuristischen Bezeichnung des Begriffes „Gläubiger“ als Kreditoren liegt es nah, dass zum Beispiel Banken bei einer Kreditvergabe den Status eines Gläubigers bekommen. Wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen oder die Zahlungen einstellt, gilt er gemäß § 17 der Insolvenzordnung als insolvent, da die Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund gilt.

Was führt zu einer Insolvenz in Bezug auf § 19 der Insolvenzordnung?

Die Überschuldung gemäß § 19 der Insolvenzordnung steht im direkten kausalen Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit.

Die Gründe einer Überschuldung sind vielseitig und können ihre Ursache bereits in der mittelfristigen Vergangenheit haben. Innerhalb von Sekunden kann unwissentlich eine Insolvenz herbeigeführt sein, indem ein Vertrag unterschrieben wurde, der nicht korrekt begutachtet wurde. Um die Liquidität zu gewährleisten, sind insbesondere die Zahlungskonditionen zu betrachten. Ab einer Auftragsgröße, die die unternehmerische Entwicklung maßgeblich beeinflussen kann, sollte deshalb eine Cashflow-Berechnung durchgeführt werden, um nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu kommen.

Ein weiteres Risiko kann eine überproportionale Entwicklung der fixen Kosten sein. Wenn beispielsweise zu viel Personal eingestellt wird, die nicht wertschöpfend am Unternehmenserfolg beteiligt sind oder eine zu geringe Produktivität aufweisen, wird der Break-even-Point nicht erreicht. Die Fixkostendegression kann nicht mehr erfolgswirksam realisiert wird.

Das Prinzip der Fixkostendegression entstammt aus den Zeiten der Industrialisierung, in denen die Massenproduktion eingeführt wurde. Die Aufwendungen für Miete, Maschinen, Lagerkosten und Personal bilden den Großteil der fixen Kosten. Im Rahmen der standardisierten Zuschlagskalkulation wird diese auf den Verkaufspreis des Produktes gerechnet. So wird es schnell ersichtlich, dass die fixen Kosten je produziertes Stück, auch Produktfixekosten, immer geringer werden und eine Degression der Fixkosten verursacht.

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Wenn ein unzureichendes Controlling vollzogen wird, keine fundierten Berechnungen als Grundlage für Investitionsentscheidungen vorgenommen werden, kein strukturiertes Forderungsmanagement durchgeführt wird, erhöht sich das Insolvenzrisiko langsam, aber sicher.

Außerdem kann eine fehlende oder mangelhafte Marktanalyse zu einer Insolvenz führen. Wenn Branchentrends nicht erkannt werden, kann es schwer werden, konkurrenzfähig zu bleiben. Dabei muss es nicht das eigene Unternehmen sein, das den ersten Schritt geht. Getreu dem Motto „Besser spät als nie!“ reicht es theoretisch in einer späteren Analyse einen bereits durchgeführten Trend eines Konkurrenzunternehmens zu übernehmen.

Natürlich gibt es weiterhin Gründe für Insolvenzanmeldungen, die nicht hätten vermieden werden können. Dabei geht es um Veränderungen des branchenspezifischen Marktes. Die Interessen der Endverbraucher können sich ändern, sodass sich eine mangelnde Nachfrage bemerkbar machen kann.

Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a der Insolvenzordnung

Wenn die beschriebenen Ursachen, die zu einer Insolvenz führen können, nicht behoben wurden oder eine Reaktion bereits zu spät war, muss das Insolvenzverfahren gemäß § 15 a der Insolvenzordnung beantragt werden.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der sich allen wirtschaftlichen Belangen annimmt. Während der Prüfung einer möglichen Reorganisation oder Sanierung des Unternehmens wird sich herausstellen, ob weiterhin eine Geschäftstätigkeit zulässig ist. Dabei muss ein zu erwirtschaftender Gewinn in Aussicht stehen, der die Firmenexistenz sichern kann. Sollte das nicht der Fall sein, wird das Hauptziel der Insolvenz verfolgt, die Gläubiger zu befriedigen.

Dafür wird zunächst die Insolvenzmasse beziehungsweise das Vermögen des Unternehmens festgestellt. Ein Weg, das Vermögen zu verwerten, ist eine Insolvenzauktion. Um eine Auktion vorzunehmen, muss der Aufwand des Inserats auf Grundlage der Ertragsmasse gerechtfertigt sein. Deshalb handelt es sich bei den Auktionen meistens um das Anlagevermögen, wie zum Beispiel Gebrauchtmaschinen oder der Fuhrpark.

Die Gläubiger melden ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter gegenüber an. Weil die Gläubiger mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Forderungen nicht komplett beglichen bekommen, ist die Berechnung einer Insolvenzquote zwingend notwendig. Die Insolvenzquote ergibt sich gemäß § 188 der Insolvenzordnung aus einer Verhältnisberechnung der Gläubigerforderungen an den Schuldner und der gesamten Insolvenzmasse. Sie ist grundlegend für einen späteren Forderungsausgleich, da sie die Anteile der jeweiligen Gläubiger an der Insolvenzmasse wiedergibt. Ebenfalls im § 188 geregelt ist das entsprechend zu erstellende Verteilungsverzeichnis.

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Alle Informationen bezüglich der Insolvenzmassenverteilung werden den Gläubigern zur Verfügung gestellt. Der Unternehmer ist während des gesamten Insolvenzverfahrens zur Kooperation verpflichtet, sodass ein Schutzschirm der verfügbaren Geldmittel erstellt und keine Insolvenzverschleppung ausgelöst wird.

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Christian, 33 Jahre, Leidenschaft für Finanzen und Wirtschaft